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Veröffentlichungsrichtlinie

Veröffentlichungszeitpunkt

Statistik Austria veröffentlicht pro Jahr bis zu 300 Pressemitteilungen, die zum geplanten Termin um 9.00 Uhr auf der Website angezeigt werden. Eine abweichende Veröffentlichungszeit ist in Ausnahmefällen möglich und wird zuvor gesondert ausgewiesen. Das kann etwa für Pressekonferenzen der Fall sein oder bei Ergebnissen, die einer Sperrfrist seitens Eurostat, OECD o. ä. unterliegen.

Veröffentlichungsgrundsatz

Den "besonderen Veröffentlichungspflichten" gem. § 30 (3) Bundesstatistikgesetz 2000 entsprechend, hat die Bundesanstalt den zuständigen Bundesminister von den Ergebnissen der statistischen Erhebungen unverzüglich zu informieren und gleichzeitig für deren Veröffentlichung in geeigneter Weise zu sorgen. Darüber hinaus kann eine Vorabübermittlung von Informationen in einem engen, nachstehend beschriebenen Rahmen stattfinden.

Regelung zur Vorabübermittlung von Informationen

Die Vorabübermittlung von zu veröffentlichenden Informationen zu Statistiken oder statistischen Erhebungen seitens Statistik Austria an öffentliche Stellen (z. B. Bundeskanzleramt, Bundesministerien sowie weitere öffentliche Stellen wie Landesstatistiken) ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. In diesem Fall folgt Statistik Austria strikt den Vorgaben, die sich aus nationalen und europäischen gesetzlichen Grundlagen und dem Verhaltenskodex für europäische Statistiken ergeben. Nach dem Verhaltenskodex muss die Vorabübermittlung wohlbegründet, der Zugang beschränkt und kontrolliert und die Übermittlung öffentlich bekannt gegeben werden. Entsprechend der rechtlichen Vorgaben sowie einer gutachterlichen Stellungnahme hierzu verfährt Statistik Austria wie folgt:

  1. Auf schriftliche Anfrage einer öffentlichen Stelle und entsprechender Begründung (z. B. angemessene Vorbereitung auf Anfragen) kann bei einer geplanten Veröffentlichung um 9.00 Uhr eines Tages die Vorabübermittlung um 15.00 Uhr des Vortages vorgenommen werden. Nur in Ausnahmefällen (z. B. Vorbereitung einer Pressekonferenz) kann die Vorabübermittlung 24 Stunden vor der Veröffentlichung erfolgen.
  2. Die Vorabübermittlung erfolgt jedenfalls mit Hinweis auf die Einhaltung einer Sperrfrist. Die Beeinflussung der statistischen Ergebnisse ist ausgeschlossen, da die Erhebungen bereits vor der etwaigen Vorabübermittlung abgeschlossen und die Ergebnisse daraus dokumentiert sind.
  3. Alle Vorabübermittlungen werden unter Nennung der Art der Information (z. B. Pressemitteilung), der anfragenden öffentlichen Stelle sowie dem Zeitpunkt der Vorabübermittlung aufgelistet, auf der Website von Statistik Austria veröffentlicht und somit transparent gemacht. Intern werden zudem der Name der anfragenden Person sowie die Anfrage selbst dokumentiert und gespeichert. Sollte die Person kein Einverständnis zur Speicherung der Anfrage und des Namens geben, ist die Vorabübermittlung ausgeschlossen.

Mit diesem Verfahren legt Statistik Austria im Vergleich mit anderen europäischen Statistikinstitutionen strengste Kriterien an Vorabübermittlung und Transparenz an.

Die Aufsichtsgremien von Statistik Austria, namentlich der Statistikrat und der Wirtschaftsrat, sind als Organe der Bundesanstalt keine „externen Nutzer“ im Sinne des Verhaltenskodex der europäischen Statistiken und fallen daher nicht unter die dort aufgeführten Regelungen.

Diese Seite wurde zuletzt am 18.03.2024 aktualisiert.
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