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Mikrodatennutzung - Fragen und Antworten

Allgemeine Fragen zur Mikrodatennutzung

Grundsätzlich bestehen folgende Zugangsarten, um Mikrodaten für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden:

  1. Faktisch anonyme Daten können von Statistik Austria an wissenschaftlich arbeitende Personen in Form von Scientific Use Files abgegeben werden. Daten sind dann faktisch anonym, wenn mit Mitteln, die vernünftiger Weise angewendet werden können, weder eine direkte noch eine indirekte Identifikation einzelner statistischer Einheiten (Personen, Unternehmen) möglich ist. (siehe dazu „Was ist ein Scientific Use File?”)
  2. Für alle fachlich geeigneten Personen besteht die Möglichkeit, auf Basis einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung, einen Vor-Ort-Zugang zu Mikrodaten im Safe Center von Statistik Austria zu erhalten. Die zugänglich gemachten vertraulichen Daten müssen grundsätzlich anonym sein. Die Gefahr einer potentielle Re-Identifikation einzelner statistischer Einheiten ist dabei durch geeignete Vorkehrungen des Safe Centers stark eingeschränkt. (siehe dazu „Was ist das Safe Center bei Statistik Austria?“)
  3. Dafür berechtigten wissenschaftlichen Einrichtungen kann auf Basis einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung ein gesicherter Onlinezugang (Remote Access) zu potentiell indirekt identifizierbaren vertraulichen Daten eingeräumt werden. Der Zugang ist nur für Personen, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einer wissenschaftlichen Einrichtung stehen, im Rahmen eines konkreten Forschungsvorhabens und für einen vereinbarten Zeitraum möglich.

Das Datenangebot umfasst grundsätzlich alle für die Produktion statistischer Ergebnisse von Statistik Austria unmittelbar verwendeten Mikrodaten. Dazu kommen Daten aus der Verwaltung des Bundes (Daten bundesgesetzlich vorgesehener Register), die für die wissenschaftliche Nutzung im Austrian Micro Data Center (AMDC) freigegeben sind. Diese Freigabe erfolgt durch eine Verordnung auf Basis des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981.

Metainformationen zu den derzeit verfügbaren Mikrodaten bietet der Mikrodatenkatalog.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit für die wissenschaftliche Einrichtung Daten selbst einzubringen, die gemäß den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes mit den angebotenen Mikrodaten verknüpft werden können.

Entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung, Verordnung (EU) 2016/679, bedeutet Datenminimierung, dass zugänglich gemachte vertrauliche Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf Art. 3 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 557/2013 in Bezug auf den Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke zu verweisen, wonach im Antrag auf Zugang zu Statistikdaten, „die Art der angeforderten vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke angegeben werden muss“. Wissenschaftlichen Einrichtungen darf nur zu jenen Daten, die für das wissenschaftliche Vorhaben unbedingt benötigt werden, Zugang eingeräumt werden.

Der Grundsatz der Datenminimierung ist in § 31 Abs. 3 Bundestatistikgesetz verankert und ist für ein konkretes Forschungsvorhaben von den wissenschaftlichen Einrichtungen bei der Antragstellung und von Statistik Austria bei der Einräumung eines Datenzugangs explizit zu beachten.

Forschungsabteilungen der öffentlichen Verwaltung im Sinne § 31 Abs. 8 Z 10 und Abs. 9 Bundesstatistikgesetz sind Organisationseinheiten u.a. in Ministerien, deren Aufgabenbereich die selbständige wissenschaftsgeleitete Erkenntnissuche und -gewinnung zu verwaltungsbezogenen Forschungsfragestellungen subsumiert. Sie erfüllen ihre Aufgaben unabhängig unter Beachtung der Grundsätze von Objektivität, Äquidistanz sowie Transparenz. Solche Forschungsabteilungen sind per Erlass zu definieren und deren Mitarbeiter:innen sind bei der wissenschaftlichen Tätigkeit und bei der Formulierung ihrer wissenschaftlichen Schlussfolgerungen unabhängig, autonom und weisungsfrei zu stellen.

Forschungsabteilungen der öffentlichen Verwaltung, die diese Voraussetzungen erfüllen, können in gleicher Weise wie wissenschaftliche Einrichtungen einen Antrag auf Akkreditierung und in weiterer Folge ein Antrag auf Onlinezugang im Rahmen eines konkreten Forschungsvorhabens stellen.

Die Daten, für die ein Onlinezugang eingeräumt wurde, dürfen unter keinen Umständen für Verwaltungszwecke verwendet werden.

Registerdaten gemäß Forschungsorganisationsgesetz (FOG) sind bundesgesetzlich vorgesehene Verwaltungsdaten, die per Verordnung gemäß § 38b FOG von registerführenden Stellen als Registerforschungsdaten freigegebenen sind (§ 31a Bundesstatistikgesetz).

Zur Absicherung der Wahrung des Datengeheimnisses ist in Österreich ein Verstoß gegen das Datengeheimnis als gerichtlich zu verfolgender Straftatbestand normiert. Nach § 17 Abs. 4 Bundesstatistikgesetz gilt das Statistikgeheimnis als Amtsgeheimnis gemäß § 310 StGB.

Auf die wissenschaftliche Einrichtung, den:die wissenschaftliche:n Leiter:in des Forschungsvorhabens und die sonstigen Personen, die am Forschungsvorhaben mitwirken, sind § 17 Abs. 3 und 4 des Bundesstatistikgesetzes anzuwenden. Gemäß § 31 Abs. 13 Bundesstatistikgesetz stellt die Abspeicherung von vertraulichen Daten auf externe Datenträger, das Fotografieren, das Abschreiben oder die Anfertigung einer Bildschirmkopie vertraulicher Daten oder die Verwendung vertraulicher Daten für andere als wissenschaftliche Zwecke jedenfalls eine Verletzung des Statistikgeheimnisses gemäß § 17 Abs. 4 dar und ist strafrechtlich sanktioniert.

Unabhängig davon ist eine Sanktion seitens Statistik Austria für die wissenschaftlichen Einrichtungen vorgesehen, wenn datenschutzrechtliche Vorgaben durch ihnen zuzuordnende Personen verletzt werden. Von dieser Sanktion kann Abstand genommen werden, wenn die Einrichtung glaubhaft macht, dass sie Vorkehrungen für die Vermeidung neuerlicher Datenschutzverletzungen getroffen hat. Glaubhaft machen bedeutet, dass aufgrund der von der Einrichtung gesetzten Maßnahmen es wahrscheinlich ist, dass es zukünftig zu keiner weiteren Datenschutzverletzung kommen wird. Die wissenschaftliche Einrichtung hat dies durch entsprechende Dokumente gegenüber Statistik Austria zu belegen.

Fragen zum Remote Access (AMDC)

Fragen zur Akkreditierung

Die Akkreditierung einer wissenschaftlichen Einrichtung für den Onlinezugang zu Mikrodaten im Rahmen des Austrian Micro Data Centers (AMDC) erfolgt in folgenden Schritten:

  1. Prüfung durch die antragstellende Person, ob die entsprechende wissenschaftliche Einrichtung bereits akkreditiert ist. Die Liste akkreditierter Einrichtungen findet sich bei Remote Access (AMDC) unter "Akkreditierte wissenschaftliche Einrichtungen".
  2. Einschätzung durch die antragstellende Person, ob alle rechtlichen Voraussetzungen für den Onlinezugang gegeben sind (siehe „Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Akkreditierung einer wissenschaftlichen Einrichtung erfüllt sein?“).
  3. Entsprechende Kommunikation der antragstellenden Person innerhalb der jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung.
  4. Durchführung einer Registrierung für die Antragsapplikation des AMDC durch die antragsstellende Person der wissenschaftlichen Einrichtung.
  5. Login in der Antragsapplikation und Eingabe der erforderlichen Informationen im Akkreditierungsantrag (u.a. Name, Art der Einrichtung, gesetzliche Vertretung, Kontaktperson, notwendige Nachweise).
  6. Prüfung des Antrags durch Statistik Austria.
  7. Schriftliche Information (E-Mail) der antragstellenden Person sowie der gesetzlichen Vertretung über das Ergebnis der Prüfung durch Statistik Austria spätestens vier Wochen nach Antragstellung.

Die regelmäßig aktualisierte Liste der von Statistik Austria akkreditierten wissenschaftlichen Einrichtungen findet sich bei Remote Access (AMDC) unter dem Punkt "Akkreditierte wissenschaftliche Einrichtungen".

Eine Akkreditierung für die Einräumung eines Onlinezugangs gilt für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren. Innerhalb dieses Zeitraums können Personen, die in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zu einer wissenschaftlichen Einrichtung stehen, einen Antrag auf Onlinezugang im Rahmen eines konkreten Forschungsvorhabens stellen.

Vor Ablauf einer Akkreditierung wird die betroffene wissenschaftlichen Einrichtung durch Statistik Austria entsprechende informiert und es kann ein neuerlicher Akkreditierungsantrag gestellt werden.

Eine Akkreditierung endet vor Ablauf der fünf Jahre, wenn die rechtlichen Voraussetzungen seitens der wissenschaftlichen Einrichtung nicht mehr erfüllt werden. Dafür relevante Änderungen sind Statistik Austria durch die akkreditierte wissenschaftliche Einrichtung zur Kenntnis zu bringen.

Im § 31 Abs. 7 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, werden für wissenschaftliche Einrichtungen folgende Voraussetzungen für den Onlinezugang festgelegt:

  1. Forschung auf dem Niveau einer Universität oder Hochschule
  2. Unentgeltlicher Zugang zu Forschungsergebnissen für die Öffentlichkeit
  3. Organisation mit Rechtspersönlichkeit mit dem Schwerpunkt Forschung
  4. Unabhängigkeit und Autonomie bei der wissenschaftlichen Tätigkeit und bei der Formulierung wissenschaftlicher Schlussfolgerungen
  5. Erfüllung der technischen und infrastrukturbezogenen Anforderungen zur Gewährleistung der Datensicherheit

Die geltenden technischen und infrastrukturbezogenen Anforderungen zur Gewährleistung der Datensicherheit (technisch-organisatorischen Maßnahmen) finden sich bei Remote Access (AMDC) unter dem Punkt "Technisch-organisatrische Maßnahmen im AMDC".

Für die folgenden wissenschaftlichen Einrichtungen ist gemäß § 31 Abs. 8 Bundesstatistikgesetz ein vereinfachtes Akkreditierungsverfahren möglich (taxative Aufzählung):

  1. die Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002,
  2. die Privathochschulen und Privatuniversitäten nach dem Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020,
  3. die Fachhochschulen nach dem Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993,
  4. die Pädagogische Hochschulen nach dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,
  5. die AIT Austrian Institute of Technology GmbH,
  6. das Institute of Science and Technology – Austria gemäß § 1 des IST-Austria-Gesetzes (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006,
  7. die Österreichische Akademie der Wissenschaften gemäß § 1 des ÖAW-Gesetzes (ÖAWG), BGBl. Nr. 569/1921,
  8. die Silicon Austria Labs GmbH gemäß § 1 des Bundesgesetzes über den Beteiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und der Aufnahme weiterer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung, BGBl. I Nr. 30/2018,
  9. die Ludwig Boltzmann Gesellschaft – Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung,
  10.  das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) nach dem IQS-Gesetz, BGBl. I Nr. 50/2019, die Forschungsabteilungen in der öffentlichen Verwaltung und der Oesterreichischen Nationalbank sowie der Budgetdienst des österreichischen Parlaments, soweit das Institut und die jeweiligen Forschungsabteilungen und der Budgetdienst bei der Formulierung ihrer wissenschaftlichen Schlussfolgerungen unabhängig sind,
  11.  die Joanneum Research Forschungsgesellschaft mbH,
  12.  das Österreichische Institut für Wirtschaftsforschung (WIFO),
  13.  das Institut für Höhere Studien – Institute for Advanced Studies (IHS),
  14.  die Gesundheit Österreich GmbH,
  15.  der Complexity Science Hub (CSH).

Fragen zum Zugangsantrag

Einen Antrag auf Einräumung eines gesicherten Onlinezugangs im Rahmen eines konkreten Forschungsvorhabens kann von Personen gestellt werden, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einer für den Onlinezugang akkreditierten wissenschaftlichen Einrichtung stehen. Der Antrag ist von dem:der wissenschaftlichen Leiter:in des konkreten Forschungsvorhabens einzubringen. Eine Person kann auch für mehrere Forschungsvorhaben entsprechende Anträge stellen.

Ein Antrag auf Einräumung eines Onlinezugangs im Rahmen eines konkreten Forschungsvorhabens kann über die dafür vorgesehene Applikation auf der Website von Statistik Austria gestellt werden. Dafür ist zuerst eine Registrierung notwendig, nach der man in die Antragsapplikation einsteigen kann.

Nach Übermittlung des Antrags prüft Statistik Austria das Vorliegen aller Antragsvoraussetzungen. Sind alle Antragsvoraussetzungen gegeben, übermittelt Statistik Austria innerhalb eines Monats ein schriftliches Angebot mit entsprechender Kostenkalkulation an die antragstellende Person. Für die Erstellung des Angebots nimmt Statistik Austria bei Bedarf Kontakt mit der antragstellenden Person auf. Für die Einräumung des Onlinezugangs muss die antragstellende wissenschaftliche Einrichtung das Angebot innerhalb der vorgegeben Frist annehmen.

Der Zugangsantrag für ein konkretes Forschungsvorhaben muss gemäß § 31 Abs. 6 Bundesstatistikgesetz u.a. folgendes enthalten:

  1. ein ausführlich beschriebenes Forschungsvorhaben (siehe dazu auch „Welche Angaben über das Forschungsvorhaben muss ein Antrag auf Onlinezugang enthalten?“),
  2. die hinreichend, insbesondere nach Einheiten, Merkmalen, Merkmalsausprägungen sowie in räumlicher und zeitlicher Hinsicht spezifizierte Art der Statistikdaten, die für das Forschungsvorhaben unbedingt benötigt werden (Grundsatz der Datenminimierung),
  3. die Verpflichtung, die Statistikdaten ausschließlich für das angegebene Forschungsvorhaben zu verwenden,
  4. die Verpflichtung, die Hauptergebnisse des Forschungsvorhabens nach Abschluss des Forschungsvorhabens unentgeltlich über das Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
  5. die Zusicherung, dass die zugänglich gemachten Daten nicht veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden,
  6. die Zusicherung, dass bei den Ergebnissen des Forschungsvorhabens ein Rückschluss auf die Betroffenen auch im Wege einer indirekten Identifikation ausgeschlossen ist
  7. die Zusicherung, dass die Bundesanstalt für sämtliche Ansprüche, die möglicherweise auf Grund der Verletzung dieser Verpflichtung gegen sie erhoben werden sollten, schad-und klaglos gehalten wird,
  8. die Zusicherung, dass die Datensicherheitsmaßnahmen der Datenschutz-Grundverordnung und alle datenschutzrechtlichen Vorgaben sowie alle technischen und infrastrukturbezogenen Anforderungen (technisch-organisatorischen Maßnahmen) eingehalten werden.

Folgende hinreichend genaue Angaben über das Forschungsvorhaben muss ein Antrag auf Onlinezugang gemäß § 31 Abs. 10 Bundesstatistikgesetz jedenfalls enthalten:

  1. den rechtmäßigen Zweck des Forschungsvorhabens,
  2. die Gründe, warum die Statistikdaten für das Forschungsvorhaben benötigt werden,
  3. die wissenschaftliche Leitung des Forschungsvorhabens und die sonstigen Personen, die am Forschungsvorhaben mitwirken und einen Online-Zugang zu den Statistikdaten erhalten sollen,
  4. die schriftliche Verpflichtung dieser Personen zur Einhaltung der Geheimhaltung gemäß § 17 Bundestatistikgesetz,
  5. den Dienstvertrag dieser Personen mit der wissenschaftlichen Einrichtung,
  6. die spezifizierten Datenkategorien, zu denen Zugang benötigt wird und die Methoden ihrer Analyse,
  7. die angestrebten Ergebnisse des Forschungsvorhabens.

Für weitere Angaben, die ein Zugangsantrag enthalten muss siehe „Was alles muss ein Antrag auf Onlinezugang für ein konkretes Forschungsvorhaben enthalten?“

Die Liste der aktuellen bzw. bereits abgeschlossenen Forschungsvorhaben findet sich bei Remote Access (AMDC) unter dem Punkt "Aktive und abgeschlossene Forschungsprojekte".

Fragen zum Online-Datenzugang

Der gesicherte Onlinezugang ist mittels eines personalisierten technischen Users durch Bereitstellen einer virtuellen Desktop-Infrastruktur (VDI) mit einer Zwei-Faktor-Authentifizierung möglich. Personalisierte VDI-User können für Personen, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einer für den Onlinezugang berechtigten (akkreditierten) wissenschaftlichen Einrichtung stehen, im Rahmen eines konkreten Forschungsvorhabens beantragt werden. Der Onlinezugang inkludiert die Möglichkeit der Datenverarbeitung mittels am Markt gängiger Statistiksoftwareprodukte (R, Python, STATA, SPSS).

Beim gesicherten Onlinezugang verbleiben die Daten auf der bei Statistik Austria dafür eingerichteten Server-Infrastruktur. Daten können über den virtuellen Desktop weder auf externe Devices kopiert oder von dort in die gesicherte Umgebung eingebracht werden, noch besteht eine Druckmöglichkeit am jeweiligen physischen Arbeitsplatz in der Forschungseinrichtung. Die im Rahmen des Onlinezugangs auf der Infrastruktur der Bundesanstalt durchgeführten Datenzugriffe und Programmausführungen werden protokolliert.

Für den Remote Access müssen sich die Forschungseinrichtung verpflichten, die vorgegebenen technisch-organisatorischen Maßnahmen (TOM) zu beachten und einzuhalten. Gleiches gilt für alle Personen, denen im Rahmen eines konkreten Forschungsvorhabens ein gesicherter Onlinezugang eingeräumt wird.

Die für den gesicherten Onlinezugang geltenden technisch-organisatorischen Maßnahmen (TOM) finden sich bei Remote Access (AMDC) unter dem Punkt "Technisch-organisatrische Maßnahmen im AMDC".

Die Einräumung des Zugangs zu Mikrodaten stützt sich rechtlich auf einschlägige europäische Rechtsgrundlagen (Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken, ABl. Nr. L 87 vom 31.3.2009 S. 164, und auf die Verordnung (EU) Nr. 557/2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken in Bezug auf den Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke, ABl. Nr. L 164 vom 18.6.2013 S. 16). So dürfen nach Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 nationale statistische Ämter Personen, die für wissenschaftliche Zwecke statistische Analysen durchführen, Zugang zu vertraulichen Daten gewähren, auch wenn eine indirekte Identifikation einzelner statistischer Einheiten potentiell möglich ist.

Der Onlinezugang zu Mikrodaten für wissenschaftliche Zwecke ist in den §§ 31, 31a und 31b Bundesstatistikgesetz rechtlich normiert.

Ein Onlinezugang zu Mikrodaten der Statistik Austria kann wissenschaftlichen Einrichtungen nur eingeräumt werden, wenn diese eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Die Erfüllung dieser Anforderungen wird auf Antrag einer wissenschaftlichen Einrichtung von Statistik Austria durch eine Akkreditierung bestätigt (siehe "Fragen zur Akkreditierung").

Der Onlinezugang zu Registerdaten auf der Grundlage des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG) ist im § 31a Bundesstatistikgesetz in Verbindung mit dem FOG geregelt. Für wissenschaftliche Einrichtungen bestehen dabei zum Teil andere rechtliche Rahmenbedingungen und Voraussetzungen (siehe dazu auch unter "Allgemeine Fragen zur Mikrodatennutzung: Was sind Registerdaten gemäß Forschungsorganisationsgesetz (FOG)?“).

Aus derzeitiger Sicht sind die ersten einschlägigen Verordnungen auf Basis des FOG zum Zugang zu Registerforschungsdaten in der zweiten Jahreshälfte 2022 durch das BMBWF (im Einvernehmen mit dem für das Register jeweils zuständigen Ressort) zu erwarten. Zu diesem Zeitpunkt werden nähere Informationen zum Zugang zu Registerforschungsdaten über die Website des AMDC zur Verfügung gestellt.

Die für den gesicherten Onlinezugang geltenden technisch-organisatorischen Maßnahmen (TOM) gelten sowohl bezüglich der statistischen Mikrodaten als auch bezüglich Registerforschungsdaten und finden sich bei Remote Access (AMDC) unter dem Punkt "Technisch-organisatrische Maßnahmen im AMDC". 

Personen, denen ein Onlinezugang zu Mikrodaten eingeräumt werden soll, müssen in einem aufrechten Dienstverhältnis* zu einer für den Onlinezugang berechtigen wissenschaftlichen Einrichtung stehen. Der Zugang muss im Rahmen eines konkreten Forschungsvorhabens erfolgen und die zugänglich gemachten Daten müssen dem Minimierungsgrundsatz der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen (siehe dazu „Was ist der Datenminimierungsgrundsatz?). Der Onlinezugang darf ausschließlich mittels eines personalisierten technischen Users in einer von Statistik Austria betriebenen Virtuellen Desktop-Infrastruktur erfolgen. Es gelten die von Statistik Austria vorgegebenen technischen und infrastrukturbezogenen Anforderungen zur Gewährleistung der Datensicherheit.

Die für den gesicherten Onlinezugang geltenden technisch-organisatorischen Maßnahmen finden sich bei Remote Access (AMDC) unter dem Punkt "Technisch-organisatrische Maßnahmen im AMDC".

* Gesetzlich gefordert ist ein Arbeitsvertrag (auch Dienstvertrag genannt) im Sinne des Arbeitsvertragsrechts, mit dem sich der:die Dienstnehmer:in dem:der Arbeitgeber:in gegenüber zur Arbeitsleistung verpflichtet. Ein freier Arbeitsvertrag ist mangels Abhängigkeit und vollständiger Eingliederung in den Betrieb des:der Arbeitgeber:in nicht davon erfasst. Bei einem Werkvertrag schuldet der:die Auftragnehmer:in nur ein Werk, das ist ebenfalls kein Arbeitsvertrag.

Ein Forschungsvorhaben kann für den Onlinezugang eine Reihe von kostenpflichtigen und entgeltfreien Serviceleistungen in Anspruch nehmen. Die Serviceleistungen umfassen dabei die Phase zur Vorbereitung eines Onlinezugangs, den Zeitraum des Onlinezugangs selbst sowie die Zeit nach dem Ende des Onlinezugangs.

Eine ausführliche Beschreibung aller Serviceleistungen einschließlich dem dafür jeweils in Rechnung gestellten Kostenersatz findet sich bei Remote Access (AMDC) unter dem Punkt "Servicekatalog".

Die Services und der jeweilige Kostenersatz werden zumindest jährlich angepasst.

Die Mikrodaten sind für ein konkretes Forschungsvorhaben in einer technisch gesicherten Onlineumgebung zugänglich. Dafür wird von Statistik Austria eine Virtuelle Desktop-Infrastruktur (VDI) betrieben. Die VDI ist ein virtueller Desktop, auf dem die zur Verfügung gestellten Daten verarbeitet werden können.

Für den Zugang zur VDI benötigt man als Hardware ein Endgerät mit Internetzugang sowie ein Smartphone. Die erforderliche Software ist am Endgerät der VMware Horizon Client und am Smartphone eine App für die 2-Faktor Authentifikation. Für den Zugang ist ein von Statistik Austria im Rahmen eines konkreten Forschungsvorhabens eingerichteter, personalisierter technischer User erforderlich. Dieser User ermöglicht der berechtigten Person den Onlinezugang ausschließlich für das jeweilige Forschungsvorhaben.

Die aktuell geltenden technisch-organisatorischen Maßnahmen (TOM) finden sich bei Remote Access (AMDC) unter dem Punkt "Technisch organisatorische Maßnahmen im AMDC".

Standardmäßig können einem personalisierten VDI-User für die Datenverarbeitung in der geschützten virtuellen Infrastruktur R und eine RStudio Entwicklerumgebung, Python mit einer Spyder Entwicklerumgebung, STATA oder SPSS zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus können Softwareprodukte wie LibreOffice, Jupyter Notebook und Texteditoren genutzt werden. Über eine Beauftragung (Service A120) können weitere Softwareprodukte installiert werden, sofern es technisch bzw. lizenzrechtlich möglich ist. Das Programm SAS kann aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden!

Das Einbringen eigener Mikrodaten ist für ein Forschungsvorhaben im Rahmen einer entsprechenden Serviceleistung möglich.

Statistik Austria darf einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung einen Zugriff auf diese Daten nur mit Zustimmung der dateneinbringenden wissenschaftlichen Einrichtung einräumen.

Eine Verknüpfung der eigenen Mikrodaten eines Forschungsvorhabens mit Mikrodaten von Statistik Austria und/oder mit sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Registerdaten ist ausschließlich über die im Bundesstatistikgesetz vorgesehenen Pseudonyme (bPK-AS bzw. verschlüsselte Unternehmenskennzahl) zulässig und möglich.

Die eingebrachten Mikrodaten dürfen jedenfalls keine Identitätsdaten enthalten.

Informationen zur Ermittlung des vbPK-AS bei Personendaten finden sich hier:

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an die Stammzahlenregisterbehörde bzw. an das Bundesministerium für Finanzen.

Fragen zum Safe Center

Das Safe Center befindet sich am Standort von Statistik Austria, Guglgasse 13, 1110 Wien. Das Safe Center bietet einen Vor-Ort-Zugang zu Mikrodaten in Form speziell ausgestatteter Arbeitsplätze. Diese Arbeitsplätze können im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung während eines definierten Zeitraums genutzt werden. Die Nutzung des Safe Centers steht grundsätzlich allen fachlich geeigneten Personen und wissenschaftlichen Einrichtungen offen.

Weitere Informationen zum Safe Center.

Grundsätzlich ist allen fachlich geeigneten Personen und wissenschaftlichen Einrichtungen ein Datenzugang im Safe Center möglich. Durch die getroffenen Maßnahmen (u.a. keine Möglichkeit der Internetnutzung, Verbot der Mitnahme von Mobiltelefonen und schriftlichen Unterlagen in die Zugangsstelle) wird sichergestellt, dass einzelne statistische Einheiten (Personen, Unternehmen) anonym bleiben, also auch potentiell nicht indirekt identifizierbar sind. Für den Datenzugang muss eine entsprechende Forschungsfrage vorliegen, die zugänglich gemachten, vertraulichen Daten unterliegen dem Minimierungsgrundsatz der Datenschutz-Grundverordnung (siehe dazu „Was ist der Datenminimierungsgrundsatz?“) und alle Geheimhaltungsverpflichtungen sind einzuhalten.

Personen, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einer wissenschaftlichen Einrichtung stehen, die für den Onlinezugang zu Mikrodaten gemäß § 31 Abs. 7 Bundesstatistikgesetz akkreditiert ist und deren Forschungsvorhaben den Anforderungen für den Onlinezugang gemäß § 31 Bundesstatistikgesetz entsprechen, kann im Safe Center auch ein Zugang zu potentiell indirekt identifizierbaren Daten eingeräumt werden.

Für den Datenzugang ist jedenfalls eine vertragliche Vereinbarung mit Statistik Austria erforderlich, in der u.a. die Forschungsfrage, die konkret zugänglich gemachten Daten, der Zeitraum der Safe Center-Nutzung und der Kostenersatz ausgeführt bzw. geregelt werden.

Weitere Informationen zum Safe Center.

Ein Servicekatalog für den Zugang zu Mikrodaten im Safe Center wird mit spätestens Ende des Jahres auf der Website von Statistik Austria veröffentlicht werden. Bei Fragen nutzen Sie bitte bis dahin die nachstehenden Kontaktmöglichkeiten.

safecenter@statistik.gv.at 

Fragen zu Scientific Use Files

Als Scientific Use Files (SUF) werden faktisch anonyme Mikrodaten bezeichnet, die von Statistik Austria an wissenschaftlich arbeitende Personen abgegeben werden können. Statistik Austria stellt ausgewählte anonymisierte Mikrodaten der amtlichen Statistik als Standardisierte Datensätze (SDS) sowie auf Basis spezieller Anforderungen als Aufgabenspezifische Datensätze (ADS) zur Nutzung in der wissenschaftlichen Forschung und Lehre bereit.

Weitere Informationen zum Angebot und zum Bezug von Scientific Use Files

Statistik Austria stellt ausgewählte, vollständig anonyme Mikrodaten der amtlichen Statistik als Standardisierte Datensätze (SDS) sowie als Aufgabenspezifische Datensätze (ADS) zur Nutzung in der wissenschaftlichen Forschung und Lehre bereit.

SDS werden - nach entsprechender Registrierung - vielfach entgeltfrei als Download zur Verfügung gestellt. Die Registrierung dient Statistik Austria zur Übersicht, welche Nutzer:innen welche Mikrodaten für welche Zwecke verwenden. Mit der Registrierung stimmen Nutzer:innen ferner den Nutzungsbestimmungen zu.

ADS werden von Statistik Austria nach Maßgabe der Möglichkeiten und den Bedürfnissen wissenschaftlich arbeitender Personen individuell erzeugt und dann ebenfalls als Download zur Verfügung gestellt. Für Aufgabenspezifische Datensätze ist ein Kostenersatz nach dem Grundsatz der Kostendeckung zu leisten.

Mikrodatensätze in Form von Scientific Use Files bietet auch das Austrian Social Science Data Archive (AUSSDA) an.

Weitere Informationen zum Bezug von Scientific Use Files

Diese Seite wurde zuletzt am 03.10.2023 aktualisiert.
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